AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. TTC Informatik GmbH im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

§1 Geltungsbereich

Wir verkaufen und liefern ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1)Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Technische Angaben aller Art, insbesondere Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, die in unseren unverbindlichen Angeboten enthalten sind, sind vorbehaltlich unserer ausdrücklichen Verbindlichkeitserklärung nur annähernd maßgebend. Die Angebotsunterlagen bleiben in unserem Eigentum, dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch für eigene Zwecke genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu geben.

(2)Die Bestellung ist ein an uns gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Vertrags. An sein Angebot hält sich der Besteller 3 Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Innerhalb dieser Frist können wir das Angebot vertragsbegründend nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware nebst Lieferschein annehmen.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise in Euro (€) ab unserem Haus in Witten, zzgl. der am Tage der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Versandart wird von uns bestimmt.

(2) Unsere Rechnungen sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, bei Lieferung / Leistung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Der Besteller kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Rechnungspreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Sofern wir den Besteller nach Verzugseintritt mahnen, sind wir berechtigt, zusätzlich eine Mahngebühr von € 6,00 pro Mahnung zu fordern, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller nicht einen niedrigeren Schaden nachweist.

(4) Ist der Besteller mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung, gleich auf welchem zwischen uns und ihm geschlossenen Vertrag sie beruht, in Verzug, sind wir berechtigt, hinsichtlich aller bestehenden Verträge Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, ohne dem Besteller zum Ersatz eines dadurch etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere, dass der Besteller einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, vor Erfüllung unserer Verpflichtungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der uns zustehenden Gesamtvergütung zu verlangen. Wurde der Vertrag durch uns bereits erfüllt und ist Bezahlung unserer Vergütung in Raten vereinbart, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld vorzeitig fällig zu stellen.

(5) Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Weist unsere Lieferung / Leistung Mängel auf, steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung / Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller zur Zurückbehaltung berechtigt, allerdings nur soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Besteller zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung , ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

§4 Lieferbedingungen, Unmöglichkeit, Lieferverzug, Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1) Wir bemühen uns Lieferfristen einzuhalten, jedoch sind Angaben über Lieferzeiten unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen wie Genehmigungen, Freigaben, vereinbarte technische Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung / Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung / Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen, für die wir nicht verantwortlich sind – hierzu gehören etwa höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaig bereits geleistete Zahlungen auf nicht auszuführende Lieferungen / Leistungen unverzüglich erstatten.

(4) Ansonsten haften wir bei Verzögerung der Lieferung / Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der im letzten Satz dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung wie folgt begrenzt: für den Schadensersatz neben der Leistung auf 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung /Leistung. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Der Besteller schafft bis zu den vereinbarten Lieferterminen die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die uns in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Dazu hat er rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verantwortlichen Gesprächspartner zu benennen sowie fachkundiges und geschultes Personal zur Verfügung zu stellen, das in der Lage ist, die von uns gelieferten Systeme zu betreuen. Befindet sich der Besteller mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so hat er einen uns dadurch entstandenen Schaden zu erstatten. Auch können wir dem Besteller schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann dem Besteller gekündigt werden. Die bis dahin von uns erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

(6) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen des Bestellers zu verbinden.

(7) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

(8) Wir sind berechtigt, mit der Durchführung der Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen. (9) Änderungen im Leistungsumfang erfordern eine schriftliche Vereinbarung über Kosten und Liefertermin.

§5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung.

(2) Wir sind berechtigt und auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers verpflichtet, auf dessen Kosten die Lieferungen gegen Transportschäden zu versichern. Eine allgemeine Versicherungspflicht besteht nicht. Bei durch uns transportierte Sendungen leisten wir für Bruch und Verlust während des Transportes nur Ersatz, wenn uns eine Bestätigung des Frachtführers vorliegt und uns der Schaden unverzüglich gemeldet wurde. Wir behalten uns vor, den Originalfrachtbrief mit Abtretungserklärung des Bestellers bzw. eine amtliche Schadensfeststellung zu verlangen.

§6 Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers, Mängelhaftung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die empfangene Lieferung / Leistung (Hardware und Software) auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen insbesondere das Fehlen von Handbüchern und erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware sowie Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind uns gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller gerügt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt unsere Lieferung / Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(2) Wir stehen nicht für Mängel ein, die durch von uns nicht zu vertretende Umstände verursacht werden, insbesondere wenn die in den Installationsvorschriften oder Betriebsanleitungen gegebenen Bestimmungen nicht eingehalten werden, der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter an den Lieferungen / Leistungen technische Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen usw. vornimmt, die gelieferten Gegenstände unsachgemäß aufgestellt, betrieben, behandelt oder gewartet werden, Zubehörteile oder gleichartige Vorrichtungen verwendet werden, die von uns nicht geliefert wurden und von uns gelieferte Software nicht auf nicht von uns gelieferter Hardware bzw. Hardwarekomponenten läuft oder nicht mit Fremdsoftware kompatibel ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferung / Leistung. Insbesondere nicht, wenn die Angaben in Handbüchern bzw. Dokumentationen / Werbematerialien für Softwareprodukte von der tatsächlichen Funktionalität abweichen. Da Softwareprodukte ständiger Anpassung unterliegen können diese Angaben sich auf zukünftige Entwicklungen beziehen.

(4) Von uns zu vertretende Mängel der Lieferung / Leistung einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden wir innerhalb der Verjährungsfrist (§8) nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller beheben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen / Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Zum bestimmungsmäßigen Gebrauch gehört insbesondere nicht der Ortswechsel unserer Lieferungen / Leistungen aufgrund Weiterverkaufs oder Einbaus in Anlagen / Maschinen mit nicht natürlicher Mobilität durch den Besteller. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Lieferung / Leistung zurückzugewähren. Bei bestehenden technischen Voraussetzungen ist der Besteller verpflichtet, uns die Nachbesserung nach unserer Wahl auch mittels Fernwartungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(5) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn uns Gelegenheit zur dreimaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn wir Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert oder unzumutbar verzögert haben, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. (6)Versicherungsrechtliche Fragen bei der Nutzung der von uns gelieferten Systeme sind vom Besteller selbst abzuklären.

§7 Begrenzung der Mängelhaftung

(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§8 Verjährung der Mängelhaftung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Lieferungen / Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr, sofern Werkleistungen und der Verkauf neuer Sachen Gegenstand unserer Lieferungen / Leistungen sind. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 2 Jahren.

(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Lieferungen aus Kaufverträgen über gebrauchte Sache – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 6 Monate. Die Sätze 2 und 3 des vorstehenden Absatzes geltend entsprechend mit der Abweichung, dass die Verjährungsfrist des Satzes 3 ein Jahr beträgt.

(3) Die Verjährungsfristen nach den Abs. 1 und 2 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1 für Werkleistungen und Kaufverträge über neue Sachen bzw. des Abs. 2 Satz 1 für Kaufverträge über gebrauchte Sachen.

(4) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 bis Abs. 3 gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes und wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§9 Eigentumsvorbehalt, Software

(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund jetzt und zukünftig gegen den Besteller zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Wir bleiben Eigentümer des Liefergegenstandes. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentümerrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – können wir vorbehaltlich weitergehender Rechte vom Vertrage zurücktreten, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurücknehmen und ggf. Abtretungen der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen.

(5) Gelieferte Software wird grundsätzlich nicht verkauft. Der Preis für eine zu zahlende Software berechtigt den Besteller lediglich zur Nutzung derselben. Das Nutzungsrecht steht ausschließlich der wirtschaftlichen Einheit des Bestellers sowie dessen Rechtsnachfolgern zu, es sei denn die Software ist von vorne herein zum Weiterverkauf bestimmt und dieser Umstand ist uns bereits bei der Bestellung bekannt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Software anders als zu eigenen Zwecken zu nutzen. Jede unbefugte Weitergabe und Kopie (auch durch seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) berechtigt uns zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Besteller haftet insoweit auch für die von seiner gezogenen Kopie weitergefertigten Kopien.

§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist unser jeweiliger Geschäftssitz.

(3) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden – so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(4) Wir speichern Daten im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Stand 01. Januar 2006